Förderung auf Biomassekessel
Die Investitionsmaßnahmen können sofort beauftragt und der Förderantrag dann später nachgereicht werden. Voraussetzung ist, dass die technischen Mindestanforderungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung gilt für Vorhaben (Heizungstausch), die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss in diesem Fall bis spätestens 30. November 2024 nachgeholt werden.
Alte Anträge aus 2023 können zurückgezogen und ein neuer Antrag in der neuen Richtlinie direkt ohne Sperrfrist gestellt werden, sofern noch nicht mit den Baumaßnahmen begonnen wurde.
30% Grundförderung
- für alle Wohn- und Nichtwohngebäude
- für alle Antragsteller (Selbstnutzer, Vermieter), Unternehmer, Kommunen etc.
- keine Kombinationspflicht mit Solar / PV oder Wärmepumpe
- Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B
- Erfassung der erzeugten Wärmemenge
- 81 % jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad
- Pufferspeicher mit mind. 55 Liter/kW (Stückholz) bzw. 30 Liter/kW (Hackgut/ Pellets)
20% Klimageschwindigkeits-Bonus
- Für selbstnutzende Eigentümerinnen für die selbst genutzte Wohneinheit
- Bedienung ist der Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizung, bei Biomasse- und Gaszentralheizungen gilt ein Mindestalter von 20 Jahren
- Kombination mit einer Solarthermie-, PV-Anlage, oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung
Mindestgrößen je m² Nutzfläche:
Solarthermie: min. 0,04 m² Aperatufläche
PV (direktelektrisch): min. 0,25 m²
Warmwasserwärmepumpe: min. 0,015 kW
Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3%.
30% Einkommens-Bonus
Für selbstnutzende Eigentümer/innen mit bis zu 40.000€ zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
70% Gesamt
Die Gesamtförderung für selbstnutzende Eigentümer ist auf max. 7% Förderung begrenzt.
2.500€ Emissionsminderungs-Zugschlag
bei nachweislicher Einhaltung des Grenzwertes für Staubausstoß 2,5 mg/m³
Antragstellung:
Heiztausch (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen (ist ab 2024 bei der KfW zu beantragen.
Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist wie bisher bei BAFA zu beantragen.
Sprechen Sie uns an!
info@schober-heizung.de
Telefon: 08704 /92861 - 0
Förderung für Wärmepumpen
Die Grundförderung für dem Heizungstausch beträgt 30%. Diese kann von allen Antragstellern und für alle förderfähigen Heizungen beantragt werden. Darüber hinaus können verschiedene Boni beantragt werden, abhängig von der Altheizung, der neuen Heizungsanlage, des Gebäudes und des Antragssteller sowie deren Einkommen. Die Förderquote bezieht sich auf die förderfähigen Ausgaben, je nach Anzahl der Wohnungen im Gebäude: 1. Wohnung bis zu 30.000€, 2. Bis 6. Wohnung je 15.000€, ab der 7. Wohnung je 8.000€. der Höchstbetrag für das Gebäude verteilt sich zu gleichen Teilen auf alle Wohnungen.
So setzt sich der Heizungszuschuss zusammen:
- 30% Grundförderung für die Heizungsmodernisierung bei Einbau einen Wärmpumpen
- Plus 5% Effizienzbonus für Wärmepumpen für natürliche Kältemittel
- Plus 20% Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Eigentümer bei vorzeitigem Austausch bestimmter alter, ineffizienter Heizungen
- Plus 30% Einkommens-Bonus für selbstnutzende Eigentümern, deren durchschnittliches, zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000€ nicht übersteigt
Soweit die Voraussetzungen für die einzelnen Bonusförderungen erfüllt werden, können mehrere Boni gleichzeitig genutzt werden. Die Heizungsförderung ist allerdings auf maximal 70%.
Wichtig für den Förderantrag:
Wer die Förderung nutzen will, muss als wichtige Voraussetzung einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungstausch, zusammen mit dem Förderantrag einreichen. Die Antragsteller erhalten direkt nach Stellen des Förderantrags eine automatisierte Mitteilung über die Zusage.
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